Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 erhält, wer nachweislich die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ hat.

Bleiben Sie zu Hause. auch mit Pflegegrad 5

Persönliches Budget ist die individuelle Alternative zum Pflegedienst oder zur Betreuung in der Klinik oder im Heim. Denn professionelle Pflege ist zu Hause ohne Mehrkosten möglich.

Pflegegrad 5 Familie am See

Persönliches Budget bei Pflegegrad 5

Das Persönliche Budget wurde eingeführt, um ein selbstbestimmtes Leben möglich zu machen. Menschen mit Behinderung, also mit Pflegegrad, haben einen Rechtsanspruch auf Persönliches Budget. Selbständiges Leben, Inklusion und Teilhabe stehen im Vordergrund. Häufige Anwendung findet das Persönliche Budget bei Menschen mit Pflegegrad 5.

Im Vorfeld des Persönlichen Budgets wird der individuelle Bedarf festgestellt und vollständig von den Kostenträgern übernommen, ohne zusätzliche Kosten für Sie.

Trotz Pflegegrad 5 können Sie so weiter in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Assistenzkräfte, die Sie angestellt haben, sorgen für häusliche Krankenpflege.

Anders formuliert, Persönliches Budget ist DIE Alternative zum Pflegedienst oder Intensivpflegedienst auch bei Beatmung.

Pflegegrad 5 Voraussetzungen

Mit Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren pflegebedürftigen Versicherten die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Im Zuge dessen genehmigen sie damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse. Wenn Sie sich für das Persönliche Budget entscheiden, erhalten Sie statt Sachleistung eine Geldleistung, die Sie dann zur Versorgung verwenden können.

Um Pflegegrad 5 und die damit verbundenen Leistungen zu erhalten, müssen pflegebedürftige Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegeld bei ihrer Pflegekasse stellen. Anschließend untersucht Sie gegebenenfalls ein Gutachter des MDK (medizinischer Dienst der Krankenversicherung) auf Ihre noch vorhandene Selbstständigkeit. Je unselbstständiger, desto höher der Pflegegrad (ehemals Pflegestufe). Bei der Beurteilung werden Punkte vergeben für die verschiedenen Lebensbereiche. Die Kategorien sind unterschiedlich gewichtet und untersuchen vor allem den Grad der Selbständigkeit. Erreicht die pflegebedürftige Person eine Begutachtung zwischen 90 und 100 Punkten wird dem Antragsteller der Pflegegrad 5 zugewiesen. Pflegegrad 5 stellt den höchsten Grad der Unselbständigkeit dar.

Viele wissen nicht, dass auch mit Pflegegrad 5 ein selbstbestimmtes Leben möglich ist – zu Hauseohne Mehrkosten. Hierbei helfen wir Ihnen gerne das Persönliche Budget zu nutzen.

Pflegegrad 5 fröhlich mit Assistenz
Pflegegrad 5 mit Pony

Besondere Bedarfskonstellation

In Ausnahmefällen dürfen Pflegebedürftige mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die Rechnung zu den Gesamtpunkten weniger als 90 ergibt (§ 15 Abs. 4 SGB XI).

Als besondere Bedarfskonstellation gilt die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine. In diesem Fall kann es sein, dass die Gesamtpunkte unter 90 liegen. Dennoch wird die Pflegeperson durch die besondere Bedarfskonstellation in Pflegegrad 5 eingestuft und hat denselben Anspruch auf Leistungen.

Kriterien für die Pflegebegutachtung

1. Mobilität:
Wie selbstständig bewegt sie/er sich?
Kann sie/er die Körperhaltung ändern?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Kann sie/er sich im Alltag örtlich und zeitlich orientieren?
Kann sie/er für sich selbst Entscheidungen treffen?
Ist sie/er in der Lage Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Benötigt sie/er Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem/ängstlichem Verhalten?

4. Selbstversorgung:
Kann sie/er sich täglich selbst waschen und pflegen?

5. Selbstständiger Umgang mit Belastungen:
Benötigt sie/er Hilfe Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel?

6. Alltagskompetenz:
Kann sie/er den Tagesablauf planen und Kontakte pflegen?

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Geld und Leistungen bei Pflegegrad 5

Mit Pflegegrad 5 (ehemals Pflegestufe 3) sind Sie sehr stark auf fremde Hilfe angewiesen und haben einen hohen Leistungsanspruch. Dementsprechend umfangreich sind auch die Pflegeleistungen. Zu den Pflegeleistungen zählen unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie Unterstützung für teilstationäre und stationäre Pflege. Als Versicherter können Sie folgende Sachleistungen und Geldleistungen von der Pflegekasse erhalten:

Leistungsart Leistung und Häufigkeit
Pflegegeld 901 Euro/Monat
Pflegesachleistung 1.995 Euro/Monat
Tages- und Nachtpflege 1.995 Euro/Monat
Kurzzeitpflege 1.612 Euro/Jahr
Verhinderungspflege 1.612 Euro/Jahr
Vollstationäre Pflege 2.005 Euro/Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro/Monat
Pflegehilfsmittel 40 Euro/Monat
Hausnotruf 23 Euro/Monat
Wohnraumanpassung 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss 214 Euro/Monat

 

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 5

Eine Person mit Pflegegrad 5 hat einen Anspruch auf Verbrauchsmittel (unabhängig von Pflegehilfsmitteln) im Wert von 40 Euro jeden Monat. Diese Pflegehilfsmittel sind zusätzliche Leistungen der Pflegekasse. Das bedeutet, dass diese Pflegehilfsmittel unabhängig von anderen Pflegeleistungen (z.B. Pflegegeld) erhalten werden können. Davon können beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc. gekauft werden.

Pflegegrad 5

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